Gartenbesitzer haftet für seine Bäume
Fachberatung durch Landschaftsgärtner

Es ist zwar ohne weiteres möglich, Fremden den Zutritt zum eigenen Garten zu verwehren. Doch die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auch auf Schäden, die durch Bestandteile des Gartens außerhalb seiner Grenzen eintreten. Dies betrifft Bäume ebenso wie Gartenhäuschen oder schadhafte Zäune. Jeder Gartenbesitzer sollte daher den Zustand seiner Bäume in regelmäßigem Abstand prüfen, vor allem, wenn es sich um Exemplare handelt, die nahe der Grundstücksgrenze stehen. Wer hier nicht regelmäßig überprüft, kann für Personenschäden, Schäden an Gebäuden oder Gärten von Nachbarn, parkenden Fahrzeugen oder gar an Personen haften.

Im Zweifel den Fachmann zu Rate ziehen

Ist man sich ob der Standfestigkeit eines Baumes im Zweifel, kann es sogar geboten sein, einen fachkundigen Landschaftsgärtner zu Rate zu ziehen, der die Situation beurteilt. Als Faustregel gilt: Je dichter die betreffende Pflanze an der Grenze steht und je intensiver die angrenzende Fläche genutzt wird - etwa Bürgersteig oder Fahrradweg -, desto gründlicher muss regelmäßig überprüft werden. Es ist allemal ratsam, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und gefährdete Äste, die morsch oder brüchig sind, zu entfernen. Der Vorteil: Wenn dann trotz aller Vorsorge doch noch etwas passiert, haftet der Eigentümer nicht für die entstandenen Schäden.

Baumschaden:
Besitzer haftet auch ohne Schuld

In einem von Düsseldorfer Richtern entschiedenen Fall war bei Sturmstärke sieben bis acht eine alte Silberweide abgebrochen. Die Krone des Baumes fiel auf das Nachbargrundstück und beschädigte ein Gebäude. Später verlangte der Nachbar vom Eigentümer der Weide Ausgleich des Schadens in Höhe von 7.500 Euro und bekam vor Gericht Recht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2002; Az.: 4 U 73/01).

Werde ein Baum infolge des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen können, so müsse er im Falle eines Schadens haften. Mit dem Umstürzen verwirkliche sich dann kein allgemeines Risiko, das willkürlich jedermann treffen könne, sondern ein im Grundstück selbst angelegtes Gefahrenpotenzial (der „Zahn der Zeit“). Dies falle in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Im zu entscheidenden Fall, so die Richter, sei die Weide nicht bei einem Orkan, sondern bei Windstärke sieben bis acht abgebrochen. Dies sei nur passiert, weil sie überaltert gewesen sei und deshalb keine Widerstandskraft mehr gehabt habe. Ein junger, gesunder Baum hätte einem Sturm dieser Stärke standgehalten. Der Baumeigentümer, so das Urteil, müsse die von seinem Nachbarn geforderten 7500 Euro zahlen.


Weitere Infos:

http://www.mein-traumgarten.de/ Verkehrssicherungspflicht.aspx

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